Der Titel «praktischer Arzt» ist explizit KEIN Facharzttitel. Dennoch haben Trägerinnen und Träger mehr Rechte als Mediziner ohne diese Weiterbildung. Kurios: Ohne den Facharzttitel «Allgemeine innere Medizin» wird auch der Titel «praktischer Arzt / praktische Ärztin» in der Schweiz nicht vergeben. Und das, obwohl die Weiterbildung zum praktischen Arzt eigentlich zur Berufsausübung als niedergelassener Arzt in einer Privatpraxis berechtigt. Ganz schön verwirrend? Es gibt eine Erklärung.
Weiterbildungstitel «praktischer Arzt»: zahnloser Tiger?
Das Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) erklärt auf seiner Webseite, dass der «praktische Arzt» nach erfolgreicher Ausbildung im Anschluss an seine 3-jährige Weiterbildung eigenverantwortlich im Bereich der medizinischen Grundversorgung tätig sein darf. Das kann also die Anstellung in einer Gemeinschaftspraxis oder die Gründung einer eigenen Praxis (Selbstständigkeit) - zum Beispiel einer Hausarzt-Praxis - sein.
Man könnte also meinen, dass man sich die Weiterbildung zum Facharzt sparen kann, wenn man das Ziel verfolgt, Hausarzt bzw. Hausärztin zu werden oder einen ähnlichen Weg einschlagen möchte. Doch ganz so einfach scheint es nicht zu sein, denn das SIWF schreibt auch:
«Voraussetzung für die Erteilung des Titels Praktischer Arzt ist die bestandene Facharztprüfung Allgemeine Innere Medizin.»
Und um diesen Titel zu erlangen, ist eben die fünfjährige Facharztweiterbildung obligatorisch. Allerdings wird die Bestehensgrenze hier auf eine um 10 % reduzierte relative Prozentzahl im Vergleich zu den Kandidatinnen und Kandidaten für Allgemeine Innere Medizin festgelegt, also zum Beispiel 63 % statt 70 %.
EU-Richtlinie als Hintergrund
Art. 30ff der EU-Richtlinie 93/16 (konsolidierte Fassung vom 1.5.2004) fordert, dass jeder Mitgliedsstaat eine «spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin» anzubieten hat, die eine mindestens dreijährige Vollzeitausbildung vorsieht.
Im Sinne dieser Richtlinie hat das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) und die Medizinalberufeverordnung (MedBV) den eidgenössischen Weiterbildungstitel «Praktische Ärztin / Praktischer Arzt» eingerichtet.
Hintergrund: Mit dem Freizügigkeitsabkommen besteht zwischen der Schweiz und der EU ein Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Theoretische Berufsausübung möglich
Um eine Privatpraxis zu gründen, die nicht mit den Krankenkassen abrechnet, ist prinzipiell kein Facharzttitel notwendig. Die dreijährige Weiterbildung zum praktischen Arzt nach Erlangung des eidgenössischen Arztdiploms würde also genügen, sofern diese nicht an den Facharzttitel «Allgemeine innere Medizin” gebunden wäre.
In EU-Staaten wie Deutschland ermöglicht bereits die Approbation als Arzt aus, um eine Privatpraxis zu eröffnen. Lediglich die Niederlassung als Vertragsarzt, der mit den Krankenkassen abrechnet, ist seit 2003 nicht mehr vorgesehen.
Europäischer Allgemeinmediziner = Praktischer Arzt in der Schweiz
Der in der Schweiz vergebene Titel «Praktischer Arzt / Praktische Ärztin» entspricht in Europa dem Titel des Allgemeinmediziners gemäss Artikel 28 und Anhang 5.1.4 der Richtlinie 2005/36/EG.
Das bedeutet also: Wer in einem EU-Staat als Allgemeinmediziner praktizieren darf und dazu eine mindestens dreijährige Ausbildung absolviert hat, könnte sich in der Schweiz als «praktischer Arzt» anerkennen lassen, allerdings nicht zwingend als Facharzt für allgemeine innere Medizin. Hierzu ist ein äquivalentes Diplom notwendig, dass im Zuge der direkten Anerkennung von EU-Diplomen jedoch ohne grosse Hürden akzeptiert wird. Zuständig für Anerkennung von Medizinalberufen ist stets die MEBEKO.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Medizinalberufekommission MEBEKO
Schwarzenburgstrasse 157
CH-3003 Bern
Telefon +41 (0)58 462 94 83
E-Mail: mebeko@bag.admin.ch
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